21.05.2021

Kleine Anfrage 1235 vom 11.05.2021 zu Tempo 30 auf der Strausberger Straße (L33) vor der Grundschule Prötzel (Märkisch- Oderland)

Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: 

Vorbemerkung des Fragestellers: In der Gemeinde Prötzel wurden in der Vergangenheit mehrfach Versuche unternommen im Bereich der Grundschule Prötzel sowie der KITA „Kleine Waldsträuche“ auf der Strausberger Straße (L33) eine Tempo 30 Beschränkung zu errichten. Durch den intensiven Straßenverkehr ist die Sicherheit der Kinder ganztägig gefährdet

Die Anordnung einer regulären Tempo-30-Beschilderung wird jedoch von Seiten des Landkreises Märkisch-Oderland bisher abgelehnt. Auch der Petitionsausschuss unterstützt den dringlichen Wunsch der Gemeinde nicht. 

Das Land Brandenburg hat im Bundesrat 2017 der Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zugestimmt, wodurch die Anordnung von Tempo 30 im Nahbereich sozialer Einrichtungen insbesondere an klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes-und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen der Regelfall sein soll. Mit der Neuregelung des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO wurde die Gefahrenabhängigkeit für die Anordnung von Tempo 30 vor den dort aufgezählten sozialen Einrichtungen aufgehoben und stattdessen die Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h im unmittelbaren Bereich zur Regel erhoben. 

Hintergrund genau dieser Änderung war und ist die erhöhte Schutzbedürftigkeit von z. B. Kindern, welche nicht durch die „normale“ Betrachtung der Unfallschwerpunkte greifbar ist und einen umfassenderen und präventiveren Ansatz bedurfte. Das gesetzgeberische Ziel wurde dadurch erreicht, dass das sonst nötige Tatbestandsmerkmal eines Unfallschwerpunktes in diesen Fällen ausdrücklich außer Kraft gesetzt wurde und durch eine Art Gefährdungsbeurteilung des Umfeldes ersetzt wurde. 

Das Nichtanordnen der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Temporeduzierung im vorliegenden Fall wurde durch die zuständige Behörde bisher mit der Argumentation verwehrt, dass sich „die tatsächlichen Zugänge“ der Schule sowie der KITA an von der L33 abzweigenden Straßen befinden würden. Damit wären die erleichterten Voraussetzungen für soziale Einrichtungen nach Satz 4 nicht gegeben und Geschwindigkeitsreduzierungen könnten ausschließlich über § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO (Unfallschwerpunkt) gerechtfertigt werden. 

Diese Auslegung des Begriffs der Unmittelbarkeit im formalen bzw. wortwörtlichen Sinne wird dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO sowie insbesondere der tatsächlichen Gefahrenlage vor Ort, welche durch eine spät einzusehende Kurve noch massiv verstärkt wird, nicht gerecht. Bleibt es flächendeckend bei einer solchen Rechtsanwendung, läuft der § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO ins Leere. 

Das Abwarten auf das Entstehen eines Unfallschwerpunktes soll der § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 5 StVO aber gerade verhindern. 

Außerdem widerspricht diese Auslegung insbesondere die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung unter Punkt 13-XI enthaltene Klarstellung - dort heißt es: 

„Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist.“ 

1. Wie ist die Einschätzung als Fachaufsicht zur Auslegung des Begriffs „unmittelbar“ i.S.d. § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO im vorliegenden Fall? 

Zu Frage 1: GemÃ¤ß § 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kommt es räumlich auf die Lage der geschützten Einrichtung an der Straße des überörtlichen Verkehrs an. Bei der Ausführung der StVO ist jedoch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu beachten. Die VwV-StVO konkretisiert die Regelung, benennt den „unmittelbaren Bereich“ und regelt sodann eine Einschränkung („soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen ...“). 

Im vorliegenden Fall befindet sich der direkte Zugang zur Grundschule in der Straße „Schul- weg“ und der direkte Zugang zur Kita in der Straße „An der Weißen Brücke“. Der Zugang zu Schule und Kita befindet sich nicht an der Strausberger Straße (L33). Es gibt nach Auskunft der unteren Straßenverkehrsbehörde vom 23.11.2020 im vorliegenden Fall im Nahbereich der Einrichtungen auch keinen starken Ziel- und Quellverkehr und auch keine kritischen Begleiterscheinungen davon. Hinsichtlich möglicher Rückstaus oder Pulkbildungen ist davon auszugehen, dass sowohl im Bereich der Schule als auch an der Kita keine nennenswerten Probleme auftreten und die L33 in keiner Weise betroffen ist. 

Damit sind die erleichterten Bedingungen für die Anordnung von streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h vorliegend nicht gegeben. 

2. Der Gesetzgeber hat gerade nicht auf die förmliche Erschließung abgestellt, sondern wollte Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h im unmittelbaren Bereich von zu schützenden Einrichtungen zur Regel erheben. Welche Kriterien müssen vorliegen, um das Tatbestandsmerkmal der „Unmittelbarkeit“ zu erfüllen? 

Zu Frage 2: Bei der Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist die VwV-StVO zu beachten. Auf Randnummer 13 zu Zeichen 274 VwV-StVO wird verwiesen. 

3. Soweit das Straßenverkehrsamt hier korrekt entschieden hat, bleibt die Frage nach dem Regelungszweck des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO StVO, durch welchen gerade die vor Ort gegebene Situationen vermieden werden sollten. Welchen Änderungsbedarf sieht die Landesregierung an § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO StVO, um derartige Entscheidungen eineindeutiger im Sinne der Betroffenen zu ermöglichen? 


Zu Frage 3: Aktuell wird kein Änderungsbedarf gesehen.